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Schlagwort: Arbeitsrecht

Posted on 3. Oktober 2017

Rückzahlung von Fortbildungskosten

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine berufliche Fortbildung finanziert. Lesen Sie hier, ob und unter welchen Bedingungen Sie zur Erstattung von Fortbildungskosten verpflichtet sind.

Rückzahlung von Fortbildungskosten an den Arbeitgeber - was sind Ihre Pflichten?

Inhalt

  • Rückzahlung von Fortbildungskosten Weiterbildungskosten
  • Eröffnet die Fortbildung Ihnen neue berufliche Chancen?
  • Ist die Fortbildungsvereinbarung klar und verständlich?
  • Werden Sie durch den Rückzahlungsgrund auch nicht unangemessen benachteiligt?
  • Ist die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung angemessen?
  • Verlängern Abwesenheitszeiten die Bindungsdauer?

Rückzahlung von Fortbildungskosten
Weiterbildungskosten

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Weiterbildung finanziert, darüber mit Ihnen eine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen und verlangt nun die Fortbildungskosten (ganz oder anteilig) zurück? Oder Sie befürchten eine Erstattungspflicht, weil Sie vorzeitig – also vor Ablauf der vereinbarten Bindungsdauer – aus dem Unternehmen ausscheiden wollen?

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen ist mit zunehmender Bereitschaft von Unternehmen, Ihren Mitarbeitern hochwertige und kostenintensive Weiterbildungen zu finanzieren, eine immer häufiger auftauchende arbeitsrechtliche Fragestellung.

Viele meiner Mandanten kommen bei einem geplanten Ausscheiden aus dem Unternehmen oder einer bereits erfolgten Kündigung mit der Frage zu mir, ob die getroffene Fortbildungsvereinbarung wirksam ist und der Arbeitgeber zu Recht die (anteiligen) Kosten der Weiterbildung zurückfordern kann. Die Sorge meiner Mandanten ist angesichts der oft erheblichen Lehrgangskosten und damit auch des erheblichen finanziellen Risikos für sie, soweit die Rückzahlungsvereinbarung greift, verständlich.

Aus der Vielzahl der mir bislang vorgelegten Fortbildungsvereinbarungen kann ich vorwegnehmend sagen:

Grundsätzlich ist eine Rückzahlungsvereinbarung nur wirksam, wenn die vier nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Durch die Fortbildungsmaßnahme eröffnen sich Ihnen neue berufliche Chancen
  2. Die Rückzahlungsvereinbarung ist nach Grund und Umfang eindeutig
  3. Der Rückzahlungsgrund benachteiligt Sie nicht unangemessen
  4. Die vereinbarte Bindungsdauer ist angemessen

Bereits an der ersten Voraussetzung scheitern viele Rückzahlungsvereinbarungen:

Eröffnet die Fortbildung Ihnen neue berufliche Chancen?

Die Wirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung setzt voraus, dass Ihr Arbeitgeber überhaupt ein berechtigtes Interesse an einer zeitlichen Unternehmensbindung wegen der Fortbildungsfinanzierung hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Fortbildung, die Ihnen von Ihrem Arbeitgeber finanziert wird, nicht nur für dessen Unternehmen von Nutzen ist, sondern auch Ihnen persönlich einen „geldwerten Vorteil“ bringt, sprich Sie auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen weiterbringt. Etwa deshalb, weil Sie durch die Fortbildung einen höheren Marktwert haben oder sich hierdurch für Sie neue und bessere berufliche Möglichkeiten eröffnen. Ob dies der Fall ist, muss im Zweifel Ihr Arbeitgeber beweisen.

Tanja Ruperti, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Berlin

»Viele Vereinbarungen über die Rückzahlung von Fortbildungskosten sind unwirksam.«

Sie müssen die Kenntnisse, die Sie durch die Fortbildung erworben haben also auch außerhalb des Unternehmens verwenden können. Ist die Fortbildung lediglich innerbetrieblich von Vorteil – wie zum Beispiel bei einer Software-Schulung, die speziell für das Unternehmen entwickelt worden ist und in keinem anderen Unternehmen derselben oder einer anderen Branche verwendet wird – dann dürfen Sie an den Kosten der Fortbildung grundsätzlich nicht beteiligt werden.

Ist die Fortbildungsvereinbarung klar und verständlich?

Wenn die Rückzahlungsvereinbarung Sie unangemessen benachteiligt, dann ist sie unwirksam. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich neben der vereinbarten Bindungsdauer (siehe unten) auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich formuliert ist.

In der Vereinbarung müssen die Gründe, die Sie zur Rückzahlung verpflichten ebenso eindeutig formuliert sein, wie die Höhe des Rückzahlungsbetrags. Das heißt, nur wenn Sie aus der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung klar erkennen können, in welchen Fällen Sie wieviel Geld an Ihren Arbeitgeber für die Fortbildung zurückzahlen müssen, ist die Regelung klar und verständlich und also nicht bereits wegen Intransparenz unwirksam.

Diese Voraussetzung erfüllen viele Rückzahlungsvereinbarungen nicht.

Aber selbst wenn: Allein dass die Regelung klar und verständlich ist, bedeutet noch nicht, dass sie auch inhaltlich rechtmäßig ist:

Werden Sie durch den Rückzahlungsgrund auch nicht unangemessen benachteiligt?

In der Rückzahlungsvereinbarung muss geregelt sein, unter welchen Bedingungen Sie zur Rückzahlung von Lehrgangskosten verpflichtet sind und diese Gründe müssen von Ihnen beeinflussbar sein. So wird in Rückzahlungsvereinbarungen regelmäßig bestimmt, dass Sie Fortbildungskosten zurückzuzahlen haben, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums (Bindungsdauer oder Bindungsfrist) beendet wird. Eine Rückzahlungsvereinbarung, die nicht danach unterscheidet, ob der Grund für das vorzeitige Ausscheiden bei Ihnen oder beim Arbeitgeber liegt, ist die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam. Sie müssen es selbst in der Hand haben, ob die Rückzahlungspflicht zur Geltung kommt oder nicht.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie immer dann, wenn Ihr Arbeitgeber Sie kündigt nicht zur Rückzahlung der Weiterbildungskosten verpflichtet wären. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie aus betriebsbedingten Gründen kündigt, darf er die Fortbildungskosten von Ihnen nicht zurück verlangen.

Wenn der Grund für die Kündigung allerdings bei Ihnen liegt, weil Sie sich vertragsbrüchig verhalten haben, dann liegt die Nichteinhaltung der Bindungsfrist in Ihrer Verantwortung und die Rückzahlungspflicht greift durch.

Umgekehrt sind Sie aber auch nicht immer dann zur Rückzahlung der Weiterbildungskosten verpflichtet, wenn Sie selbst kündigen. Soweit Sie deshalb kündigen, weil Ihr Arbeitgeber sich vertragsbrüchig verhält, weil er beispielsweise Ihr Gehalt über einen längeren Zeitraum nicht zahlt, Sie nicht vertragsgemäß beschäftigt oder gar gemobbt werden oder ähnliches, dann müssen Sie die Fortbildungskosten auch nicht zurückzahlen.

Folgende Gründe für eine Rückzahlungsverpflichtung sind rechtmäßig:

  • Schuldhaftes Nichterreichen des Fortbildungsziels
  • Abbruch der Fortbildung durch den Arbeitnehmer
  • Kündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf der angemessenen Bindungsfrist, sofern die Kündigung nicht vom Arbeitgeber selbst verschuldet ist
  • Kündigung seitens des Arbeitgebers wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers

Ist die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung angemessen?

Es ist verständlich, dass ein Arbeitgeber ein Interesse daran hat, die Investition in den Mitarbeiter (Bezahlung der Lehrgangskosten und der Überbrückung des Arbeitsausfalls während der Fortbildungsdauer) „wieder rein zu bekommen“ und Sie verpflichten will, für eine bestimmte Mindestdauer im Unternehmen zu bleiben, um von Ihrer Weiterbildung zu profitieren.

In einer Rückzahlungsverpflichtung wird deshalb ein Zeitraum festgelegt, während dessen eine Auflösung des Arbeitsvertrages dazu führen soll, dass die Lehrgangskosten von Ihnen zurückgezahlt werden sollen.

Eine Rückzahlungsvereinbarung ist nur zulässig, wenn die Vorteile der Fortbildungsmaßnahme und die Dauer der Bindung an das Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis zu einander stehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierfür Orientierungswerte entwickelt, die auf der Annahme beruhen, dass die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist. Je länger also die Weiterbildungsmaßnahme dauert, desto länger darf auch die Bindungsfrist sein. Eine Bindung über 5 Jahre hinaus ist aber in jedem Fall unzulässig.

Das Bundesarbeitsgericht hält dabei folgende Bindungsdauern bei einer bezahlten Freistellung während der Fortbildungsmaßnahme im Verhältnis zur Dauer der Weiterbildungsmaßnahme für zulässig:

Fortbildungsdauer                           Bindungsdauer

Bis zu 1 Monat                                           bis 6 Monate
Bis zu 2 Monaten                                      bis 1 Jahr
3-4 Monate                                                bis 2 Jahre
6-12 Monate                                               bis 3 Jahre
2 und mehr Jahre                                     maximal 5 Jahre

Da es sich hierbei um bloße Regelwerte handelt, kann hiervon im Einzelfall unter besonderen Umständen auch abgewichen werden.

Verlängern Abwesenheitszeiten die Bindungsdauer?

Eine häufig gestellte und wichtige Frage ist, ob Abwesenheitszeiten wie Sonderurlaub, Krankheit, Mutterschutz-, Pflegezeit oder Elternzeit die vertraglich vereinbarte Bindungsfrist verlängern, die Ausfallzeiten also hinten angehängt werden können.

Hier gilt: Grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden kann die Verlängerung der Bindungsdauer um solche Abwesenheitszeiten, deren Grund aus der Sphäre Ihres Arbeitgebers stammt. Gleiches gilt für Abwesenheitszeiten, die auf gesetzlichen Schutzfristen beruhen – also für Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit oder auch der Dauer einer Pflegezeit. Auch in diesen Fällen wäre eine vereinbarte Verlängerung der Bindungsfrist unwirksam.

Denkbar ist, dass die Vereinbarung, die Bindungsfrist bei krankheitsbedingten Fehlzeiten zu verlängern, jedenfalls dann wirksam ist, wenn sich gleichzeitig die anteilige Kürzung der Fortbildungskosten bzw. die Verlängerung der Bindungsfrist im Rahmen der Kürzungsregeln des § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hält. Dies ist aber von der Rechtsprechung noch nicht entschieden und müsste im Zweifel gerichtlich geklärt werden.

Nicht ausgeschlossen, aber ebenfalls noch nicht gerichtlich entschieden, ist eine Verlängerung der Bindungsfrist im Fall von einvernehmlich vereinbartem Sonderurlaub.

In jedem Fall bedarf es für eine Verlängerung der Bindungswirkung bei Krankheit oder Sonderurlaub und ähnlichem einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung. Soweit die Verlängerung der Bindungswirkung bei Abwesenheitszeiten nicht geregelt ist, führt eine Abwesenheit nicht zu einer Verlängerung der Bindungsfrist.

Gibt es in Ihrem Vertrag eine solche Regelung, muss geprüft werden, ob die Regelung so wie sie in Ihrem Fall konkret formuliert ist, wirksam ist.

Ob Ihr Arbeitgeber Rückzahlungsansprüche aus der mit Ihnen getroffenen Fortbildungsvereinbarung berechtigter Weise beanspruchen kann, lässt sich erst nach Prüfung der Weiterbildungsvereinbarung beurteilen.

Am besten ist, Sie lassen sich anwaltlich beraten. Ich biete Ihnen gerne meine fachliche Unterstützung an.

030 695 333 68
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Posted on 30. August 2017

Versetzung – Wo endet das Weisungsrecht?

Was passiert, wenn Sie als Angestellter an einen anderen Standort versetzt oder mit anderen Arbeitsaufgaben betraut werden sollen? Lesen Sie hier, was Sie nun für Möglichkeiten haben.

Versetzung des Arbeitnehmers an einen anderen Standort - wie ist es mit dem Weisungsrecht?

Inhalt

  • Versetzung – Was darf der Arbeitgeber?
  • Ist die Maßnahme überhaupt eine Versetzung?
  • Muss ich mich versetzen lassen?
  • Wie kann ich mich gegen die Versetzung wehren?

Versetzung – Was darf der Arbeitgeber?

Ihr Arbeitgeber will Sie mit anderen Arbeitsaufgaben betrauen oder in eine andere Abteilung oder gar an einen anderen Standort versetzen?

Versetzungen führen häufig zu Streit, weil viele Arbeitnehmer aus nachvollziehbaren Gründen mit der Änderung ihres Tätigkeitsbereichs oder gar einem Wechsel zu einem weiter entfernten Standort des Unternehmens nicht einverstanden sind.

Ob Sie sich eine solche Maßnahme gefallen lassen müssen und was Sie tun können, um sich gegen eine unzulässige Versetzung zu wehren, beantworte ich Ihnen in diesem Beitrag.

Ist die Maßnahme überhaupt eine Versetzung?

Eine Versetzung liegt vor, wenn

  • Ihnen Arbeitsaufgaben zugewiesen werden, die von Ihren bisherigen Aufgaben erheblich abweichen und/oder
  • Sie in eine andere Abteilung wechseln sollen
  • Sie die bisherigen Aufgaben jetzt an einem weit entfernten anderen Standort ausführen sollen
  • und diese Maßnahme von einer gewissen Dauer (mindestens einen Monat) ist.

Muss ich mich versetzen lassen?

Nicht unbedingt. In vielen Fällen ist eine Versetzung rechtswidrig.

Zwar hat ein Arbeitgeber grundsätzlich ein Weisungsrecht (auch Direktionsrecht genannt), das heißt, er kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen (§ 106 GewO). Dieses Weisungsrecht wird aber durch die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag (und gegebenenfalls in einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer in Ihrem Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung) begrenzt.

Ob Sie die Versetzung hinnehmen müssen, hängt deshalb von folgenden Fragen ab:

  1. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag die Art Ihrer Tätigkeit, Ihre Bezahlung (Eingruppierung) und/oder Ihr Arbeitsort genau definiert?
  2. Hat Ihr Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag das Recht vorbehalten, Sie unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen Aufgaben zu betrauen oder auch an einen anderen Arbeitsort zu versetzen (sog. Versetzungsvorbehalt)?
  3. Ist dieser vertraglich vereinbarte Versetzungsvorbehalt wirksam formuliert?
  4. Ist auch die konkrete Maßnahme in Ihrem individuellen Fall zulässig? Hat Ihr Arbeitgeber also das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt?

Wegen des Ihrem Arbeitgeber zustehenden Weisungsrechts haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Arbeitsbereich, wenn dies ist in Ihrem Arbeitsvertrag nicht konkret vereinbart ist.

Ist dies aber vertraglich konkret vereinbart (z.B.: „Lohnbuchhaltung“, „Außendiensttätigkeit für die Region Berlin-Brandenburg“), ohne dass sich Ihr Arbeitgeber gleichzeitig vertraglich das Recht vorbehalten hat, Ihnen auch andere Tätigkeit auch an anderen Orten zuweisen zu können, dann braucht er für eine solche Versetzung Ihre Zustimmung oder er muss Ihnen eine Änderungskündigung aussprechen.

Das gleiche gilt, wenn sich Ihr Arbeitgeber zwar vertraglich das Recht vorbehalten hat, Sie zu versetzen, diese Regelung aber unwirksam ist.

Tanja Ruperti, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Berlin

»Versetzung müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Gerne berate ich Sie dazu, was Sie tun können, um sich gegen eine unzulässige Versetzung zu wehren.«

Vertragliche Versetzungsvorbehalte sind häufig unwirksam!

Eine Versetzungsklausel ist nur dann wirksam, wenn sie klar und verständlich formuliert ist und Sie als Arbeitnehmer/in nicht unangemessen benachteiligt. Eine Versetzungsklausel benachteiligt Sie unangemessen, wenn darin die Gleichwertigkeit der Tätigkeit und/oder Ihre Interessen an einer Beibehaltung der bisherigen Arbeitsbedingungen nicht ausreichend berücksichtigt werden.

So finden sich in Arbeitsverträgen zum Beispiel folgende Formulierungen zum Versetzungsvorbehalt:

„Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer auch andere Tätigkeiten zu übertragen, gegebenenfalls auch an einem anderen Ort.“

„Der/die Angestellte wird als (Tätigkeit) eingestellt. Falls erforderlich, kann der Arbeitgeber nach Abstimmung der beiderseitigen Interessen Art und Ort der Tätigkeit des/der Angestellten ändern.

“Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, gegebenenfalls auch anderweitige zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen, gegebenenfalls auch an einem anderen Ort.”

Diese Versetzungsklauseln sind allesamt unwirksam.

Die ersten beiden Klauseln sind bereits deshalb unwirksam, weil die Versetzungsmöglichkeit nicht auf zumutbare Tätigkeiten beschränkt wird. Zumutbar sind nur Tätigkeiten, die gleichwertig sind. Ob eine Tätigkeit gleichwertig ist, bemisst sich beispielsweise daran, ob die Tätigkeit auf der gleichen Hierarchieebene eingeordnet ist. Dies ist nicht immer leicht festzustellen. Ein weiteres Merkmal der Gleichwertigkeit ist die Gehaltshöhe. Ist die andere Tätigkeit  im Rahmen der betrieblichen Eingruppierung geringer bewertet, dann ist sie auch nicht gleichwertig und zwar unabhängig davon, ob Ihnen zugesichert wird, Ihnen das bisherige Gehalt weiter zu zahlen.

Die dritte Klausel berücksichtigt zwar den Umstand, dass es sich um eine zumutbare, also gleichwertige Tätigkeit handeln muss. Wie aber auch im ersten Beispiel bleiben die Interessen des Arbeitnehmers bei der Versetzungsentscheidung gänzlich unberücksichtigt. Eine Versetzungsklausel, die keine Rücksicht auf die persönlichen Belange des Arbeitnehmers nimmt, ist ebenfalls unwirksam.

Hinweis: Es finden sich in Arbeitsverträgen selten zwei gleich formulierte Klauseln zum Versetzungsvorbehalt. Arbeitgeber sind erfahrungsgemäß sehr kreativ, wenn es darum geht, immer neue Formulierungen zu finden, die ihnen weitreichende Versetzungsbefugnisse geben sollen. Ob ein in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbarter Versetzungsvorbehalt wirksam ist, sollten Sie deshalb im Zweifel von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.

Versetzungen entsprechen häufig nicht „billigem Ermessen“!

Steht die Versetzung im Einklang mit Ihrem Arbeitsvertrag, weil entweder Ihre Tätigkeit und der Arbeitsort nicht konkret festgelegt sind oder aber wirksam ein Versetzungsvorbehalt vereinbart worden ist, dann ist weiter zu prüfen, ob die konkrete Versetzungsmaßnahme, von der Sie ganz persönlich betroffen sein sollen „billigem Ermessen“ entspricht.

Dies ist nur dann der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber im Zusammenhang mit Ihrer Versetzung alle wesentlichen Umstände abgewogen und Ihre Interessen an einer Fortsetzung Ihrer bisherigen Tätigkeit an dem aktuellen Ort einerseits sowie seine eigenen Interessen an einer Änderung Ihrer Tätigkeit oder Ihres Arbeitsorts angemessen berücksichtigt hat.

Betriebsrat muss der Versetzung zustimmen!

Ist die Versetzung auf der Grundlage Ihres Arbeitsvertrags zulässig und entspricht sie „billigem Ermessen“, muss Ihr Arbeitgeber – soweit in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert – abschließend noch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beachten. Die Versetzung eines Arbeitnehmers bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrats. Ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats ist die Versetzung unwirksam.

Wie kann ich mich gegen die Versetzung wehren?

Theoretisch haben Sie drei Möglichkeiten, sich gegen die Versetzung zu wehren:

1. Sie weigern sich, die Ihnen zugedachte neue Arbeitsaufgabe auszuführen bzw. sie treten Ihren Dienst an dem neuen Arbeitsort nicht an.

Dies ist eine zwar theoretisch mögliche Variante, aber praktisch nur in den seltensten Fällen zu empfehlen. Sie laufen Gefahr, rechtmäßig wegen „beharrlicher Arbeitsverweigerung“ fristlos gekündigt zu werden.

Dies galt nach der bislang geltenden (und viel kritisierten) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (22.2.2012 – 5 AZR 249/11) selbst dann, wenn die Weisung auch nach Auffassung des Gerichts unbillig war.  So konnte eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung also bisher selbst dann wirksam sein, wenn ein Gericht später feststellt, dass die Versetzung unwirksam war. Denn das Bundesarbeitsgericht war bislang der Auffassung, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts nicht hinwegsetzen darf, solange nicht ein Arbeitsgericht die Unverbindlichkeit der Weisung festgestellt hat. Dies konnte Monate, wenn nicht sogar Jahre dauern.

Mit Beschluss vom 14.9.2017 (5 AS 7/17) hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts dem 10. Senat auf dessen Anfrage nunmehr jedoch mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festhält, dass auch unbillige Weisungen vom Arbeitnehmer stets zu befolgen sind.

Trotz der neuen Rechtsprechung besteht nach wie vor die Gefahr, dass Sie sich bei der Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsanordnung irren oder das Gericht jedenfalls eine andere Rechtsauffassung dazu vertritt und Sie im Ergebnis aus Sicht Ihres Arbeitgebers doch zu Recht wegen „beharrlicher Arbeitsverweigerung“ gekündigt worden sind.

2. Sie klagen beim Arbeitsgericht gegen die Versetzung

Der sichere Weg, sich gegen eine Versetzung zu wehren, ist der Weg zum Gericht. Das heißt, Sie lassen die Versetzungsentscheidung Ihres Arbeitgebers vom Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. In diesem Fall müssen Sie der Versetzung so lange Folge leisten, bis das Gericht entschieden hat, dass die Maßnahme rechtswidrig ist. Das ist schlecht. Denn bis zu einer Entscheidung im regulären Gerichtsverfahren dauert es mehrere Monate und im Fall einer Berufung können es auch schon einmal zwei Jahre werden.

3. Sie gehen im Weg eines Eilverfahrens (einstweilige Verfügung) gegen die Versetzung vor

Um schneller zu einer Entscheidung zu kommen, gibt es die Möglichkeit ein Eilverfahren beim Gericht einzuleiten, ein sogenanntes einstweiliges Verfügungsverfahren.

Ein solches Eilverfahren ist aber nur dann statthaft, wenn es Ihnen nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in dem regulären Prozess abzuwarten. Allein der Umstand, dass Ihre (möglicherweise) vertragswidrige Beschäftigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nach Auffassung der Gerichte nicht aus. Eine Eilbedürftigkeit erkennen die Gerichte nur in Ausnahmefällen an,

  • wenn die Versetzung offensichtlich rechtswidrig ist (z.B. Degradierung vom Abteilungsleiter zum Sachbearbeiter, Versetzung zu einem anderen Unternehmen des Konzerns, ohne Konzernversetzungsklausel)
  • bei erheblichen Gesundheitsgefahren
  • bei einer irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens
  • bei schweren Gewissenskonflikten

Ob die Versetzung in Ihrem konkreten Fall zulässig ist und wie erfolgversprechend daher eine Klage gegen die Versetzung wäre, lässt sich in aller Regel erst nach Prüfung Ihres Arbeitsvertrags und gegebenenfalls Ihrer Beschreibung des bisherigen und neuen Tätigkeitsbereichs sagen.

Am besten lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Ich biete Ihnen hierfür gerne meine fachliche Unterstützung an. Rufen Sie mich einfach unverbindlich an und vereinbaren Sie einen Termin bei mir.

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