Inhalt
- Krankheitsbedingte Kündigung:Das sollten Sie wissen!
- Ist eine Kündigung während der Krankheit zulässig?
- Wann kann ich wegen Krankheit gekündigt werden?
- Muss ich vor der krankheitsbedingten Kündigung eine Abmahnung erhalten?
- Muss der Arbeitgeber vor der Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen?
- Was muss ich tun, wenn ich eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten habe?
Krankheitsbedingte Kündigung:
Das sollten Sie wissen!
Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten oder befürchten gekündigt zu werden, weil Sie oft oder schon seit längerer Zeit krank sind und wollen wissen, ob eine solche Kündigung rechtmäßig ist bzw. wäre?
Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema krankheitsbedingte Kündigung habe ich für Sie im Folgenden zusammengestellt:
Ist eine Kündigung während der Krankheit zulässig?
Die Frage: „Darf mein Arbeitgeber mich eigentlich kündigen während ich krank bin?“ wird in meiner anwaltlichen Beratungspraxis sehr häufig gestellt. Die Antwort darauf lautet: Ja –Sie können jederzeit gekündigt werden.
Anders als im Arbeitsrecht der ehemaligen DDR war ein Arbeitnehmer nach bundesdeutschem Recht noch nie während der Krankheit vor einer Kündigung geschützt. Krankheit ist sogar im Gegenteil oft der Grund für die Kündigung.
Wenn auch Kündigungen häufig wegen Krankheit ausgesprochen werden und vom Grundsatz her auch zulässig sind, so sind sie doch in den weitaus meisten Fällen unwirksam, weil die Voraussetzungen, die das Kündigungsschutzgesetz und die Arbeitsgerichte an die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung stellen, nicht vorliegen.
Tanja Ruperti, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Berlin
»Ich helfe Ihnen, sich erfolgreich gegen eine rechtswidrige Kündigung zu wehren.«
Wann kann ich wegen Krankheit gekündigt werden?
Bei einer Kündigung wegen Krankheit werden vier Fallgruppen unterschieden:
- Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankung
- Kündigung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit
- Langdauernde Krankheit
- Krankheitsbedingte Leistungsminderung
Eine Kündigung ist bei allen genannten Fallgruppen nur unter den folgenden drei Voraussetzungen zulässig:
1. Negative Gesundheitsprognose
Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen Umstände vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass Sie auch weiterhin (also dauernd) oder in dem bisherigen Umfang wiederholt krank sein werden bzw. dass Ihre krankheitsbedingte Leistungsminderung auch zukünftig anhalten wird (sogenannte negative Gesundheitsprognose)und
2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
die aufgrund Ihrer langfristigen Erkrankung oder Ihrer häufigen Kurzerkrankungen zu erwartenden zukünftigen Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen Ihres Arbeitgebers führen bzw. die krankheitsbedingte Leistungsminderung muss erheblich sein und
3. Interessenabwägung
schließlich muss eine Abwägung Ihrer Interessen an einer Weiterbeschäftigung und der Interessen Ihres Arbeitgebers an einer Kündigung unter Berücksichtigung der Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses, der Ursachen Ihrer Erkrankung, der Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer und Ihres Alters ergeben, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Ihrem Arbeitgeber nicht weiter zugemutete werden kann (sogenannte Interessenabwägung)
Häufig scheitert eine krankheitsbedingte Kündigung bereits an der ersten Voraussetzung, der negativen Gesundheitsprognose, weil der Arbeitgeber keine fundierten Belege hat, aus denen sich ergeben würde, dass Sie auch zukünftig weiter häufig krank sind bzw. noch lange weiter krank sein werden und Sie eine solche Mutmaßung durch ärztliche Nachweise widerlegen können.
Aber auch eine erhebliche Beeinträchtigung von betrieblichen Belangen oder wirtschaftlichen Interessen ist für den Arbeitgeber meist nicht darzustellen. In der Regel kostet Ihre Erkrankung den Arbeitgeber nach Ablauf der 6 wöchigen Lohnfortzahlung nichts mehr, weil die Krankenkasse die Kosten dann übernimmt und bei einer längerfristigen Erkrankung kann er erforderlichenfalls zeitweilig eine Ersatzkraft (z.B. Leiharbeitnehmer) einstellen, durch die ihm erfahrungsgemäß auch keine höheren Lohnkosten entstehen.
Muss ich vor der krankheitsbedingten Kündigung eine Abmahnung erhalten?
Nein, das muss er nicht. Eine Abmahnung ist vor einer Kündigung nur in den Fällen erforderlich, in denen Ihr Arbeitgeber Ihnen ein vertragswidriges Verhalten zum Vorwurf macht. Die Abmahnung soll Ihnen Gelegenheit geben, sich zukünftig vertragsgemäß zu Verhalten und Ihnen die Konsequenzen für den Wiederholungsfall vor Augen führen. Für Ihre Erkrankung können Sie aber nichts. Kranksein ist kein vertragswidriges Verhalten. Sie verstoßen gegen keine Ihrer vertraglichen Arbeitspflichten wenn Sie krank sind. Eine Abmahnung wegen Krankheit ist deshalb nicht nur nicht erforderlich, sie wäre sogar unwirksam.
Muss der Arbeitgeber vor der Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen?
Das BEM ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren (geregelt in § 84 SGB IX), das dazu dienen soll, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz möglichst zu erhalten.
Sind Sie innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen Gespräche unter Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebs- oder Personalrats und erforderlichenfalls auch des Betriebsarztes anzubieten, um zu klären, durch welche Leistungen oder Hilfen eine erneute Arbeitsunfähigkeit bei Ihnen möglichst verhindert werden kann (sog. BEM).
Bietet Ihr Arbeitgeber Ihnen ein solches BEM nicht oder nicht in der richtigen Weise an, dann macht das zwar die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Das Gericht wertet dieses Versäumnis aber bei der durchzuführenden Interessenabwägung zu Ihren Gunsten und dies kann letztendlich das entscheidende „Zünglein an der Waage“ sein.
Was muss ich tun, wenn ich eine
krankheitsbedingte Kündigung erhalten habe?
Ob eine Klage gegen die Kündigung in Ihrem konkreten Fall Aussicht auf Erfolg hat, lässt sich erst nach Prüfung Ihres Arbeitsvertrages, des Kündigungsschreibens sowie der Darstellung der konkreten Umstände, die zu der Kündigung geführt haben, sagen.
Der Erfolg eines Kündigungsschutzprozesses hängt vielfach ganz entscheidend davon ab, dass bestimmte formale Fehler der Kündigung erkannt und unverzüglich gegenüber dem Arbeitgeber eingewendet werden. Der Gesetzgeber setzt Ihnen für solche Einwendungen noch kürzere Fristen als für die Klage selbst. Sie sollten daher nach Erhalt der Kündigung schnellstmöglich – am besten noch am gleichen Tag – einen Termin für ein Beratungsgespräch vereinbaren.
Im Fall einer krankheitsbedingten Kündigung erhalten Sie bei mir in aller Regel innerhalb von 24 Stunden einen Beratungstermin. Rufen Sie mich gerne an.
030 695 333 68
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