Tanja Ruperti, Rechtsanwältin

Insolvenz des Arbeitgebers

Sie bekommen seit einiger Zeit unregelmäßig Gehalt oder gar nur Teilzahlungen? Sie machen sich Sorgen ob Ihr Arbeitgeber bald insolvent ist? Hier erfahren Sie alles zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.

Inhalt

Gehaltsansprüche sichern!

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt schon seit längerem unpünktlich oder immer nur Abschläge zahlt, machen Sie sich vermutlich Sorgen, ob Sie Ihr Geld überhaupt noch bekommen werden oder ob Ihr Arbeitgeber demnächst ganz zahlungsunfähig, also insolvent, ist und wie Sie sich am besten verhalten, um Ihre Ansprüche zu sichern und nicht noch mehr Geld zu verlieren.

Antworten auf Ihre erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit einer drohenden Insolvenz Ihres Arbeitgebers drängendsten Fragen habe ich im Folgenden für Sie zusammengestellt:

Vorsicht bei Gehaltsreduzierung!

Oftmals kündigt sich eine Insolvenz durch den Versuch Ihres Arbeitgebers an, eine Gehaltsreduzierung mit Ihnen zu vereinbaren. Ob Sie sich mit einer Gehaltsreduzierung bei Zahlungsschwierigkeiten Ihres Arbeitgebers einverstanden erklären wollen, sollten Sie sich gut überlegen. Dies kann zwar möglicherweise dazu beitragen, dem Unternehmen wieder auf die Beine zu helfen. Falls aber nicht, haben Sie dadurch später finanzielle Nachteile weil sich das von der Arbeitsagentur gezahlte Insolvenzgeld entsprechend verringert.

Muss ich weiterarbeiten,
auch wenn ich kein Geld bekomme?

Nein – zumindest nicht auf Dauer. Grundsätzlich sind Sie nur zur Arbeit verpflichtet, wenn Sie dafür auch bezahlt werden. Nach der Rechtsprechung kann ein Arbeitnehmer daher bei einem erheblichen Zahlungsrückstand – nach vorheriger Androhung – so lange zu Hause bleiben, bis er wieder bezahlt wird. Für die Zeit, in der Sie nicht arbeiten, muss Ihr Arbeitgeber Sie in diesem Fall trotzdem bezahlen. Als erheblich wird dabei von den Gerichten regelmäßig ein Zahlungsrückstand von 2 Monatsgehältern eingestuft.

Tanja Ruperti, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Berlin

»Wenn Sie unberechtigter Weise der Arbeit fernbleiben, riskieren Sie eine fristlose Kündigung. Bevor Sie Ihre Arbeit niederlegen, sollten Sie sich deshalb anwaltlich beraten lassen.«

Bevor Sie einfach zu Hause bleiben, sollten Sie sicher gehen, dass die Voraussetzungen für ein berechtigtes Fernbleiben von der Arbeit auch tatsächlich vorliegen und Sie nicht von einer fristlosen Kündigung wegen unberechtigter Arbeitsverweigerung überrascht werden.

Was passiert mit offenen Gehaltsansprüchen
aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung?

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie bereits längere Zeit nicht bezahlt hat, bevor er einen Insolvenzantrag stellt, werden diese Forderungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber nach Insolvenzeröffnung zu sogenannten „Insolvenzforderungen“. Sie müssen diese Gehaltsforderungen bei dem Insolvenzverwalter anmelden. Der Insolvenzverwalter prüft, ob Ihre Forderungen berechtigt sind und stellt sie dann „zur Insolvenztabelle fest“. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen werden mit Beendigung des Insolvenzverfahrens erfüllt – allerdings nur soweit noch Vermögen (sog. Massevermögen) vorhanden ist, das verteilt werden kann. Dies ist häufig nicht oder nur zu einem sehr geringen Prozentsatz der Fall, so dass Sie als Arbeitnehmer häufig leer ausgehen.

Insolvenzgeld – nur 3 Monate rückwirkend

Aus diesem Grund springt die Arbeitsagentur hier mit dem Insolvenzgeld ein und bezahlt das Gehalt der letzten 3 Monate vor Insolvenzeröffnung. Da für einen längeren Zeitraum als 3 Monate keine Ausgleichszahlungen erfolgen, sollten Sie darauf achten, keine längeren Zahlungsrückstände aufkommen zu lassen. Also spätestens wenn Ihr Arbeitgeber Sie den 3. Monat in Folge nicht bezahlt, sollten Sie die Arbeit niederlegen.
Wichtig ist, dass Sie im Fall der Insolvenz Ihres Arbeitgebers umgehend Insolvenzgeld bei der Arbeitsagentur beantragen. Hier gilt eine Ausschlussfrist von 2 Monaten.

Was passiert mit Ihren Gehaltsansprüchen
aus der Zeit nach Insolvenzeröffnung?

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis nach der Insolvenzeröffnung fortgesetzt wird, erwerben Sie fortlaufend neue Lohnansprüche. Diese nach Insolvenzeröffnung entstehenden Lohnansprüche sind sogenannte „Masseverbindlichkeiten“. Als solche sind sie gegenüber Insolvenzforderungen bevorrechtigt, d.h. sie müssen in vollem Umfang vorab aus der Masse erfüllt werden. Erst wenn alle Massegläubiger ihr Geld vollständig erhalten haben, werden die Insolvenzforderungen (so auch Ihre Lohnforderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung) – regelmäßig nach einer Quote – gleichmäßig auf die Insolvenzgläubiger verteilt.

Wie wirkt sich eine Insolvenz des Arbeitgebers auf Ihr Arbeitsverhältnis aus?

Zunächst einmal: Ihr Arbeitsverhältnis bleibt auch dann bestehen, wenn Ihr Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat. Wurde vom Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter bestellt, übernimmt dieser die Arbeitgeberfunktion. Wenn der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer kündigen will, ist er grundsätzlich an die Arbeitsverträge und die Gesetze zum Kündigungsschutz gebunden. Der Insolvenzverwalter hat also keine besondere Kündigungsbefugnis. Die Rechtmäßigkeit einer vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung können Sie daher genauso vom Arbeitsgericht überprüfen lassen, wie in jeder anderen Kündigungssituation auch.

Im Insolvenzfall anwaltlichen Rat einholen

Welches arbeitsrechtliche Problem Sie auch gerade beschäftigt, in mir finden Sie eine Expertin, die Ihnen fachlich wie menschlich kompetent, einfühlsam und loyal zur Seite steht.

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