Tanja Ruperti, Rechtsanwältin

Elternzeit – Babypause mit Hindernissen

Das Baby ist da und Sie möchten möglichst viel Zeit mit ihm verbringen: Was Sie bei der Planung Ihrer Elternzeit beachten sollten, damit Sie die Babypause entspannt genießen können.

Inhalt

Elternzeit – Babypause mit Hindernissen

Ärger mit dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Elternzeit ist ein regelrechter „Dauerbrenner“ in der anwaltlichen Beratungspraxis. Das liegt zum einen daran, dass sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber oft nicht ausreichend über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Elternzeit informieren. Zum anderen hält das Gesetz zur Elternzeit aber auch einige „Fallstricke“ bereit, über die selbst Fachleute stolpern.

Fehler werden häufig bereits bei der Beantragung der Elternzeit gemacht. Probleme ergeben sich oft aber auch bei einer geplanten Verlängerung oder Verkürzung der Elternzeit oder in Bezug auf eine Teilzeittätigkeit während der Babypause.

Die weitaus meisten Auseinandersetzungen gibt es aber erfahrungsgemäß bei Ende der Elternzeit, wenn es um den beruflichen Wiedereinstieg geht. Oft wollen Arbeitgeber die Mitarbeiter nach der Elternzeit nur zu geänderten Bedingungen (in Teilzeit, mit geringerem Lohn oder anderen Aufgaben) weiterbeschäftigen oder auch überhaupt nicht mehr.

Einen ersten Überblick über die erfahrungsgemäß dringlichsten Fragen habe ich in dem folgenden Beitrag für Sie zusammengestellt.

Tanja Ruperti, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Berlin

»Die richtig angemeldete Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Er kann sie nicht verweigern – egal aus welchem Grund.«

Elternzeit richtig anmelden

Es kommen immer wieder Mandanten zu mir, deren „Antrag“ auf Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber abgelehnt worden ist und die jetzt nicht wissen, ob sie das hinnehmen müssen oder ob sie die Elternzeit auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen können. Die Antwort ist: Das können Sie – jedenfalls soweit Sie die Elternzeit richtig angemeldet haben!

Die (richtig angemeldete!) Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Er kann sie nicht verweigern – egal aus welchem Grund. Sie müssen die Elternzeit also nicht beantragen und hoffen, dass Ihr Arbeitgeber zustimmt, sondern Sie teilen ihm nur mit, dass Sie Elternzeit nehmen und bleiben zum beantragten Zeitpunkt zu Hause.

Aber wie melden Sie die Babypause „richtig“ an?

Zwar muss Ihr Arbeitgeber der Elternzeit nicht zustimmen. Es gibt aber einige wichtige Regeln, die Sie bei der Anmeldung Ihrer Elternzeit einhalten müssen, damit Ihr Rechtsanspruch auch tatsächlich besteht:

Spätestens 7 Wochen vorher

Die Elternzeit müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn anmelden. Soll die Babypause mit der Geburt des Kindes beginnen, muss die Anmeldung spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen. Wenn Sie als Vater unmittelbar nach der Geburt Ihres Kindes Elternzeit nehmen wollen, sollten Sie als Beginn „ab Geburt“ angeben.

Ausnahmsweise ist aus „dringenden Gründen „ (z. B Frühgeburt) eine kürzere Ankündigungsfrist als 7 Wochen zulässig.

Keine Sorge: Wenn Sie die Elternzeit nicht rechtzeitig angemeldet haben, heißt das nicht, dass Sie Ihren Anspruch darauf verloren haben. Sie müssen die Elternzeit auch nicht noch einmal neu beantragen. Der Beginn verschiebt sich dann lediglich entsprechend nach hinten.

Sie können die Elternzeit natürlich auch früher anmelden. Eine frühere Anmeldung als 8 Wochen vorher ist aber nicht empfehlenswert, weil der besondere Kündigungsschutz frühestens 8 Wochen vor Beginn der beantragten Elternzeit bzw. vor dem errechneten Geburtstermin besteht.

Bei einer früheren Anmeldung der Elternzeit als 8 Wochen laufen Sie Gefahr, dass Ihr Arbeitgeber Sie kündigt, bevor der besondere Kündigungsschutz greift. Vielen Arbeitgebern ist die Babypause ihrer Mitarbeiter ein Dorn im Auge, weil sie ihnen auf Jahre hinaus den Arbeitsplatz freihalten müssen. Eine Kündigung wegen der Elternzeit wäre zwar in keinem Fall wirksam. Arbeitgeber können aber sehr kreativ sein, wenn es darum geht, einen zulässigen Kündigungsgrund anzugeben, um einen lästigen Mitarbeiter loszuwerden und Sie müssten Ihre Weiterbeschäftigung im Zweifel erst mühsam im Wege der Kündigungsschutzklage durchsetzen.

Elternzeit schriftlich anmelden

Das Gesetz schreibt vor, dass Sie die Elternzeit schriftlich anmelden müssen (§16 BEEG).

Wenn der Gesetzgeber eine Schriftform vorschreibt, meint er damit im Zweifel „Tinte auf Papier“. Ich empfehle deshalb meinen Mandanten zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen, die Elternzeit auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift zu beantragen und nicht lediglich per Email. Auch ein Fax reicht im Zweifel nicht aus. Auf keinen Fall aber reicht eine bloße mündliche Mitteilung!

Die Elternzeit muss auch gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Es reicht deshalb nicht aus, nur eine Erklärung gegenüber der Erziehungsgeldstelle (Bezirksamt) abzugeben.

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dass Ihr Elternzeitantrag auch rechtzeitig ankommt, sollten Sie sich die Anmeldung der Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber bestätigen lassen. Falls das nicht möglich ist, geben Sie die schriftliche Anmeldung am besten entweder (möglichst unter Zeugen)direkt bei Ihrem Arbeitgeber (Personalabteilung) ab. oder werfen Sie sie in Gegenwart eines Zeugen direkt in den Briefkasten bei Ihrem Arbeitgeber ein.

Wenn Sie die Elternzeit nicht rechtzeitig schriftlich beantragt haben, dann verschiebt sich wiederum nur dessen Beginn, bis Sie alle Voraussetzungen ordnungsgemäß erfüllt haben.

Achtung: Gehen Sie in Elternzeit, obwohl Sie die Elternzeit nicht rechtzeitig und formwirksam (schriftlich) geltend gemacht haben, dann bleiben Sie unberechtigter Weise der Arbeit fern und riskieren eine Kündigung! Bis Sie Ihr Versäumnis nachgeholt haben, besteht der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG nicht.

Zeitraum der Elternzeit angeben – Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers!

Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung müssen Sie verbindlich festlegen, für welchen Zeitraum innerhalb der ersten 2 Jahre Sie die Babypause nehmen wollen. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollten Sie bei der Anmeldung der Elternzeit deren Beginn und Ende mit genauen Daten angeben.

Bei der Festlegung des Zeitraums der Elternzeit werden erfahrungsgemäß die meisten Fehler gemacht. Vielen Eltern ist nicht klar, dass sie die Elternzeit nicht ohne weiteres später noch verlängern können.
Achtung: Melden Sie Elternzeit nur für ein Jahr an, so haben Sie gleichzeitig verbindlich erklärt, dass Sie für das zweite Jahr auf eine Babypause verzichten!
Wenn Sie sich also im Laufe des Jahres der für ein Jahr angemeldeten Elternzeit überlegen, dass Sie die Babypause doch noch gern um ein weiteres Jahr verlängern möchten, benötigen Sie für die Verlängerung die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.

Wie lange können Sie Elternzeit in Anspruch nehmen?

Die Elternzeit beträgt maximal 3 Jahre von der Geburt des Kindes an gerechnet. Sie endet daher spätestens mit Ablauf des Tages vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes. Da Sie die Höchstdauer von 3 Jahren aber nicht voll ausschöpfen müssen, können Sie einen beliebigen Termin vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes als Endtermin Ihrer Elternzeit festlegen.

Für Adoptiv- bzw. Pflegekinder gilt, dass die Elternzeit spätestens mit Ablauf des 8. Lebensjahres endet. Sie beträgt aber auch hier maximal 3 Jahre. Die vollen 3 Jahre können Sie deshalb nur dann ausschöpfen, wenn die Elternzeit mit dem 5. Geburtstag des Kindes beginnt.

Tipp: Sie sollten die Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um die noch verbleibende Zeit felxibel gestalten zu können.

Die Elternzeit wird immer von der Geburt des Kindes an gerechnet und endet daher spätestens mit Ablauf des Tages vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes. Als Mutter können Sie Elternzeit erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen. Die Mutterschutzfrist wird dabei auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet (§ 16 Abs. 1 Satz 4 BEEG) und verkürzt damit faktisch die Gesamtdauer der Elternzeit um 8 Wochen. Wenn Sie im Anschluss an die Mutterschutzfrist zunächst Ihren Urlaub nehmen, dann wird diese Zeit ebenfalls auf die Elternzeit angerechnet (§ 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG). Als Vater können Sie Ihre Babypause unabhängig von einer noch laufenden Mutterschutzfrist bereits ab Geburt des Kindes nehmen.

Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind gesondert, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Bekommen Sie also während der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind, schließt sich die Elternzeit für das nächste Kind an die abgelaufene erste Elternzeit an.

Im Fall einer Adoption oder der Aufnahme eines Pflegekindes können Sie bis zum Ende des 8. Lebensjahres des Kindes jeweils bis zu 3 Jahren Elternzeit vom Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei Ihnen nehmen. Auch für Adoptiv- und Pflegeeltern gilt, dass sie einen Anteil von bis zu 12 Monaten bis zum Ende des 8. Lebensjahres des Kindes mit Zustimmung des Arbeitgebers übertragen können.

In wieviele Zeitabschnitte können Sie die Elternzeit aufteilen?

Um einen Zeitabschnitt handelt es sich, wenn die Babypause nach einem Zeitabschnitt für einen Zeitraum unterbrochen wird. Eine Verlängerung der Elternzeit – die ebenfalls nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist – gilt nicht als neuer Zeitabschnitt. Gleiches gilt für das 3. Jahr der Elternzeit, soweit es sich unmittelbar an die ersten beiden Elternzeitjahre anschließt. Auch das ist kein neuer Abschnitt.

Bisherige Regelung: Für alle vor dem 1. Juli 2015 geborenen Kinder gilt: Ohne Zustimmung des Arbeitgebers können Sie Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Sie können die Elternzeit auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilen. Für eine Verteilung auf mehr als zwei Zeitabschnitte brauchen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.

Für alle vor dem 1. Juli 2015 geborenen Kinder gilt: Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Sie maximal 12 Monate der 3-jährigen Gesamtdauer der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum übertragen – bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes.

Neu: Seit der Einführung des „Elterngeld Plus“ mit dem 1. Januar 2015 gilt für alle ab dem 1. Juli 2015 geborenen Kinder: Beide Elternteile können die Elternzeit in je 3 Zeitabschnitte aufteilen. Den dritten Zeitabschnitt kann Ihr Arbeitgeber jedoch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Zeitabschnitt zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr Ihres Kindes liegt.

Sie können nunmehr außerdem 2 Jahre statt des bisherigen einen Jahres zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag Ihres Kindes beanspruchen, ohne hierfür die Zustimmung Ihres Arbeitgebers einholen zu müssen. Jedoch muss die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes 13 Wochen vorher angemeldet werden, die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag nach wie vor nur sieben Wochen vorher.

Weitere Informationen zum neuen „Elterngeld Plus“ finden Sie hier.

Können Sie die Elternzeit verlängern oder verkürzen?

Grundsätzlich ja. Allerdings benötigen Sie sowohl für die Verlängerung als auch für die vorzeitige Beendigung in aller Regel die Zustimmung des Arbeitgebers.

In Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei einer Verkürzung der Elternzeit wegen erneuter Schwangerschaft oder bei einer Verlängerung/Verkürzung aus wichtigem Grund, kann der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Verlängerung oder Verkürzung der Elternzeit nicht bzw. nur aus sehr wichtigen Gründen verweigern (Einzelheiten hierzu finden Sie im nächsten Abschnitt)

Brauchen Sie für die Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers?

Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes können Sie Elternzeit ohne Zustimmung Ihres Arbeitgebers nehmen. Auch dann, wenn Sie zunächst nur Elternzeit für die ersten zwei Jahre beantragt haben. Das dritte Jahr müssen Sie in diesem Fall nur wiederum 7 Wochen vor Beginn schriftlich anmelden.

Wenn Sie bis zu 12 Monate der Elternzeit auf einen Zeitraum zwischen dem 4. und 8. Lebensjahr Ihres Kindes übertragen möchten, dann brauchen Sie dafür ebenfalls die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Ihr Arbeitgeber darf allerdings seine Zustimmung nicht mutwillig verweigern. Seine Entscheidung muss auf einer Abwägung seiner Interessen und Ihrer Interessen beruhen. Diese sogenannte Ermessensentscheidung können Sie im Zweifel vom Arbeitsgericht auf seine Richtigkeit überprüfen lassen.

Die Zustimmung des Arbeitgebers brauchen Sie auch dann, wenn Sie die beantragte Elternzeit verlängern oder vorzeitig beenden wollen. Eine Ausnahme hiervon besteht für den Fall, dass Sie sich als Mutter bereits in der Babypause befinden und erneut schwanger werden. Hier können Sie die Elternzeit wegen der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (6 Wochen vor und mindestens 8 Wochen nach der Geburt) auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden.

In besonderen Härtefällen wie zum Beispiel wenn ein Elternteil schwer erkrankt, schwerbehindert wird oder gar verstirbt oder Ihre wirtschaftliche Existenz beispielsweise wegen Arbeitslosigkeit des Partners erheblich gefährdet wird, kann Ihr Arbeitgeber die von Ihnen beantragte vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Ob diese dringenden betrieblichen Gründe tatsächlich vorliegen, ist im Zweifel wiederum durch das Arbeitsgericht festzustellen.

Wer kann überhaupt Elternzeit beantragen?

Anspruch auf Elternzeit haben Sie, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und ein Kind unter 3 Jahren in Ihrem Haushalt betreuen zu dem Sie in einem bestimmten verwandtschaftlichen Verhältnis stehen.

Elternzeit ist damit nicht auf die Kindsmutter beschränkt. Auch als Vater können Sie Elternzeit beantragen. Das Kind muss aber auch nicht zwangsläufig das eigene sein. Entscheidendes Kriterium für den Anspruch auf Elternzeit in Bezug auf das Kind ist, dass das Kind im eigenen Haushalt betreut wird bzw. werden soll. Es kann zum Beispiel auch das Kind Ihres Ehe- oder Lebenspartners, ein Pflege-, Adoptiv- oder Enkelkind sein. Eine Vielzahl von verwandtschaftlichen Konstellationen berechtigen zur Inanspruchnahme von Elternzeit. Dies können Sie im Einzelnen in § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)nachlesen.

Tanja Ruperti, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Berlin

»Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, unabhängig von Dauer und Art der Beschäftigung.«

Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also unabhängig davon, seit wann Ihr Arbeitsvertrag besteht, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung, einen Teilzeitarbeitsvertrag oder einen befristeten Arbeitsvertrag handelt und insbesondere auch unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Der Anspruch ist auch unabhängig von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Es kommt nur darauf an, dass auf Ihr Arbeitsverhältnis das deutsche Arbeitsrecht anwendbar ist.

Arbeiten während der Elternzeit – geht das?

Ja. Sie können während der Elternzeit bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten.
Soweit Sie einen Arbeitsvertrag mit einer vereinbarten Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Wochenstunden abgeschlossen haben, können Sie also während der Elternzeit mit der vertraglichen Arbeitszeit weiter arbeiten.
Wenn Ihr Arbeitgeber einverstanden ist, können Sie während Ihrer Babypause auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständige/r bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten.

Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit?

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden haben, dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch darauf, Ihre Arbeitszeit während der Elternzeit auf 30 oder weniger Wochenstunden zu reduzieren:

  1. Ihr Arbeitgeber muss regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen
  2. Sie müssen bereits länger als 6 Monate in dem Unternehmen beschäftigt sein
  3. Ihre Arbeitszeit soll für mindestens 2 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert werden
  4. Sie teilen dies Ihrem Arbeitgeber mindestens 7 Wochen vor Beginn der Teilzeit schriftlich mit
  5. Ihrem Wunsch auf Arbeitszeitreduzierung stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen

Wenn Sie also in einem Unternehmen mit maximal 15 Beschäftigten arbeiten, müssen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber über die Teilzeitarbeit einigen. Einen Anspruch auf Elternteilzeit haben Sie dann nicht.
Einen Teilzeitanspruch während der Elternzeit haben Sie auch dann nicht, wenn Sie weniger als 15 Wochenstunden arbeiten wollen.

Ist Ihr Arbeitgeber mit der Verringerung der Arbeitszeit nicht einverstanden, kann er die Zustimmung zu Ihrem Antrag nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Tut er dies nicht oder lehnt den Antrag ausdrücklich ab, müssen Sie beim Arbeitsgericht auf Zustimmung klagen.

Eine Verringerung der Arbeitszeit kann während der Elternzeit insgesamt zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden.

Wie muss die Verringerung der Arbeitszeit beantragt werden?

Sie müssen Ihren Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit genauso wie die Elternzeit selbst 7 Wochen vorher schriftlich ankündigen.

Inhaltlich sollten Sie darauf achten, dass Sie den Beginn und den Umfang der gewünschten Arbeitszeitverringerung angeben und auch mitteilen, wie die Arbeitszeit auf die Arbeitswoche verteilt werden soll.

Können Sie während der Elternzeit gekündigt werden?

Grundsätzlich nicht. Während der Elternzeit haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz an dem kaum zu rütteln ist. Der Kündigungsschutz beginnt bis zu 8 Wochen vor dem beantragten Beginn der Elternzeit und besteht während der gesamten Elternzeitdauer.

Wechseln Sie sich mit Ihrem Partner mit der Elternzeit ab, gilt der besondere Kündigungsschutz immer für denjenigen von Ihnen, der sich gerade in Elternzeit befindet. Für die Zeitabschnitte dazwischen besteht der besondere Kündigungsschutz nicht.

Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen (z.B. bei Betriebsstilllegung) kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde beantragen, eine geplante Kündigung für zulässig zu erklären.

Achtung: Sollten Sie während der Elternzeit gekündigt werden, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung klagen. Anderenfalls wird die Kündigung wirksam, obwohl eine Kündigung während der Elternzeit nach dem Gesetz unzulässig ist.

Was passiert mit Ihrem Urlaubsanspruch während der Elternzeit?

Grundsätzlich haben Sie auch während der Elternzeit Anspruch auf den Jahresurlaub. Allerdings hat Ihr Arbeitgeber das Recht, den Urlaub anteilig für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt natürlich nicht, wenn Sie während der Elternzeit weiter in Teilzeit arbeiten.

Die Kürzung Ihres Urlaubs muss Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber aber erklären – und zwar noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses, wie das Bundesarbeitsgerichts aktuell entschieden hat (BAG 19.05.2015 – 9 AZR 725/13). Hat Ihr Arbeitgeber eine solche Erklärung weder allgemein im Arbeitsvertrag noch konkret im Zusammenhang mit Ihrer Elternzeit abgegeben und endet Ihr Arbeitsverhältnis, haben Sie Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung. Im Nachhinein kann Ihr Arbeitgeber den Anspruch nicht mehr kürzen.

Der restliche Urlaub muss Ihnen nach Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt werden. Anders als im Normalfall verfällt der Urlaub nicht zu einem festen Zeitpunkt des Folgejahres. Bekommen Sie während der Elternzeit noch ein Kind, verlängert sich der Übertragungszeitraum entsprechend nach hinten.

Haben Sie nach dem Ende der Elternzeit Anspruch auf Ihren alten Arbeitsplatz?

In aller Regel schon. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt allerdings von den Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag ab und kann deshalb erst nach entsprechender Prüfung – möglichst durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht – beantwortet werden.

Ich biete Ihnen bei Fragen zur Elternzeit gern meine Unterstützung an. Rufen Sie mich unverbindlich an und vereinbaren Sie einen Termin bei mir.

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