Tanja Ruperti, Rechtsanwältin

Die Abfindung – Jetzt informieren

Um die Abfindung ranken sich viele Gerüchte. In welchen Fällen Sie einen Anspruch auf eine Abfindung haben oder wie Sie eine Abfindung auf andere Weise durchsetzen, lesen Sie hier.

Inhalt

Haben Sie Anspruch auf eine Abfindung?

Um die Abfindung ranken sich viele Gerüchte: Zum Beispiel, dass der Arbeitgeber bei einer Kündigung eine Abfindung zahlen muss. Oder dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Erfahren Sie hier, wann Sie einen Anspruch auf eine Abfindung haben, wovon die Höhe der Abfindung abhängt und was Sie über Abfindungen sonst noch wissen müssen, damit Sie beurteilen können, ob sich ein Abfindungsangebot für Sie bezahlt macht.

Entgegen weit verbreiteter Überzeugung haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Trotzdem kennen Sie vermutlich einige Leute in Ihrem Bekanntenkreis, die nach einer Kündigung von ihrem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten haben.

Wie kommt das?

Die Antwort ist: Weil der Arbeitgeber sich damit von dem Risiko freikauft, einen befürchteten oder bereits eingeleiteten Kündigungsschutzprozess zu verlieren und den Arbeitnehmer weiter beschäftigen zu müssen, obwohl er ihn unbedingt loswerden will. Das wäre für ihn nicht nur eine persönliche Niederlage, sondern kostet ihn auch viel Geld. Vor allen Dingen dann, wenn die Entscheidung des Gerichts erst nach Ablauf des Kündigungstermins getroffen wird, was häufig der Fall ist. Dann steht der Arbeitgeber vor der Situation, den Arbeitnehmer, den er natürlich seit dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr beschäftigt hat, für die gesamte zurückliegende Zeit bezahlen zu müssen.

Um eine Abfindung zu erhalten, müssen Sie also für Ihren Arbeitgeber eine gewisse Zwangslage schaffen.

Dies erreichen Sie

  • indem Sie sich weigern, einen angebotenen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wenn darin keine oder keine ausreichende Abfindung angeboten wird oder
  • indem Sie gegen eine Kündigung klagen

Im letzteren Fall müssen Sie gar keine besonders guten oder sogar sehr guten Aussichten haben, den Prozess zu gewinnen. Es genügt, dass für den Arbeitgeber überhaupt ein Risiko besteht, dass er nicht kalkulieren kann. Dieses Risiko muss dem Arbeitgeber natürlich vor Augen geführt werden. Die wichtige Aufgabe des Anwalts ist es dabei, die rechtliche relevanten Argumente, die dafür sprechen, dass Sie den Prozess gewinnen, zusammen zu tragen und sie taktisch sinnvoll in den Prozess einzuführen.

Tanja Ruperti, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Berlin

»Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Dafür bedarf es Erfahrung und Verhandlungsgeschick.«

Müssen Sie in jedem Fall gegen eine
Kündigung klagen, um eine Abfindung zu erhalten?

Nicht in jedem Fall, aber in aller Regel. Der Grund dafür ist, dass eine Kündigung, gegen die Sie nicht innerhalb vor 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben, rechtswirksam wird. Ihr Arbeitsverhältnis endet dann unwiderruflich mit Ablauf der Kündigungsfrist. In diesem Fall ist die Motivation für Ihren Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung zu zahlen gleich null, denn er hat von Ihnen nichts mehr zu befürchten.

Selbstverständlich können Sie auch versuchen sich vor Ablauf der 3-Wochen-Frist mit Ihrem Arbeitgeber zu einigen. In diesem Fall sollten Sie aber unbedingt darauf achten, diese Einigung in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Da hierbei viele Fehler gemacht werden können, die erhebliche wirtschaftliche (insbesondere auch sozialversicherungsrechtliche) Folgen haben, sollten Sie sich vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Wonach bemisst sich die Höhe der Abfindung?

Zunächst einmal: Es gibt – bis auf eine Ausnahme – keine Vorschrift über die Höhe einer zu zahlenden Abfindung. Dies ist ausschließlich Verhandlungssache.

Die Ausnahmeregelung ist § 1a Kündigungsschutzgesetz. Hierbei handelt es sich um den Sonderfall eines Rechtsanspruchs auf Abfindung. Diesen gesetzlichen Abfindungsanspruch haben Sie aber nur, wenn

  1. Sie aus betrieblichen Gründen gekündigt werden und
  2. Ihr Arbeitgeber Ihnen in dem Kündigungsschreiben eine Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr Ihrer Beschäftigung verspricht, wenn Sie gegen die Kündigung nicht klagen und
  3. Sie gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben

Von dieser Möglichkeit machen Arbeitgeber allerdings so selten Gebrauch, dass die Vorschrift praktisch nie zum Tragen kommt.

Bei den Arbeitsgerichten haben sich allerdings eben diese 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr als Richtschnur für eine sogenannte „Regelabfindung“ odeer auch „Faustformel“ etabliert.

Je nach Lage der Verhandlung und des Verhandlungsgeschickes, aber auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, kann die Abfindung aber auch deutlich höher oder niedriger ausfallen.

Die Höhe der Abfindungszahlung, die bei geschickter Verhandlung „herausgeschlagen“ werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • wie viele Jahre Sie schon im Unternehmen beschäftigt sind
  • wie gut Ihre Erfolgsaussichten in einem Kündigungsschutzprozess sind
  • wie groß das Interesse Ihres Arbeitgebers ist, dass Sie auf keinen Fall an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren
  • wie groß Ihre Bereitschaft ist, Ihr Arbeitsverhältnis fortzusetzen, wenn die Abfindungshöhe nicht Ihren Vorstellungen entspricht
  • der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers

Das sollten Sie bei einer Abfindung beachten

Der Abfindungsbetrag, auf den Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber einigen, ist immer ein Bruttobetrag. Ob sich die von Ihrem Arbeitgeber angebotene Abfindung für Sie rechnet, können Sie deshalb nur dann richtig beurteilen, wenn Sie wissen, welche Abzüge bei einer Abfindung anfallen und ob die Abfindung auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Was wird von der Abfindung abgezogen?

Eine Abfindung ist keine Einnahme, die unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt wird, sondern gerade wegen des Wegfalls der künftigen Verdienstmöglichkeit, nämlich zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes (§§9, 10 KSchG). Deshalb gehen von der Abfindung keine Sozialabgaben ab, d.h. Sie zahlen dafür keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Abfindungen sind allerdings in vollem Umfang steuerpflichtig. Die ehemals gesetzlich vorgesehenen Steuerfreibeträge sind seit dem 1. Januar 2006 abgeschafft worden. Allerdings gilt ein ermäßigter Steuersatz (sog. „Fünftelregelung.“).

Was ist die Fünftelregelung bei einer Abfindung?

Die Fünftelregelung ist eine steuerliche Regelung mit der der Steuersatz für die Abfindung ermäßigt wird, um die Steuerlast zu reduzieren. Das Steuerrecht gewährt für Einkünfte, die über mehrere Jahre erwirtschaftet und in einem Jahr ausbezahlt werden mit der Fünftelregelung die Möglichkeit einer Steuerermäßigung.

Und das geht so: Die Abfindung muss zwar in dem Jahr versteuert werden, in dem sie gezahlt wird.

Für die Abfindung wird aber ohne besonderen Antrag ein anderer Steuersatz berechnet, als für das übrige zu versteuernde Einkommen. In einem ersten Schritt wird die Steuer für das übrige zu versteuernde Einkommen berechnet. In einem zweiten Schritt wird ein Fünftel der Abfindung dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzuaddiert und erneut die Steuer berechnet. Die Differenz beider Berechnungen entspricht nun der Steuer für ein Fünftel der Abfindung. Das Fünffache dieser Differenz bildet die Steuer für die gesamte Abfindung.

Beispiel: Sie sind ledig, haben 2016 ein Jahreseinkommen von 40.000 € und erhalten eine Abfindung von 60.000 €.

Einkommensteuer, Soli, Kirchensteuer für 40.000 10.106 €
Einkommensteuer,Soli, Kirchensteuer für 52.000
(40.000 + 1/5 der Abfindung)
15.403 €
Differenz der Steuerbeträge 5.297 €
Steuer für Abfindung (5 x 5.297 €) 26.485 €

Sie zahlen also in 2016 auf Ihr Gesamteinkommen von 100.000 € Steuern in Höhe von insgesamt 36.591 €.

Die Fünftelregelung ist dann sinnvoll für Sie, wenn Sie ohne die Abfindung einen relativ geringen Steuersatz hätten. Wenn Sie mit Ihrem regulären Jahreseinkommen sowieso schon den Spitzensteuersatz zahlen, können Sie durch die Fünftelregelung nichts gewinnen.

Was passiert mit der Abfindung bei Arbeitslosigkeit?

In den Fällen, in denen Sie die Abfindung als Ergebnis einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung mit Ihrem Arbeitgeber erhalten, wirkt sich die Abfindungszahlung nicht nachteilig auf Ihren Arbeitslosengeldanspruch aus. Sie dürfen die Abfindung (nach Abzug von Steuern) in voller Höhe behalten. Es wird nichts davon auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet.

Wenn Sie die Abfindung allerdings aufgrund einer Vereinbarung in einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag erhalten, hat dies nachteilige Auswirkungen auf Ihren Arbeitslosengeldanspruch, wenn hierbei die reguläre (vertragliche oder gesetzliche) Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden, dann ruht Ihr Arbeitslosengeldanspruch bis zum Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist – längstens jedoch bis zu dem Tag, an dem 60% Ihrer Abfindung bei regulärer Fortzahlung Ihres Gehalts verbraucht wären (§ 158 Abs. 3 SGB III).

Beispiel: Sie verdienen monatlich 4.000 € brutto und haben aufgrund Ihrer langjährigen Beschäftigungszeit eine gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags einigen Sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von 2 Monaten und auf Zahlung einer Abfindung von 20.000 €.

Vom Grundsatz her würden Sie erst nach Ablauf von 5 Monaten Arbeitslosengeld erhalten, nämlich dann, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre. Da aber 60% Ihrer Abfindung bei einer regulären Gehaltszahlung bereits nach 3 Monaten „verbraucht“ sind, erhalten Sie bereits nach Ablauf von 3 Monaten Arbeitslosengeld.

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt?

Was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, hängt davon ab, ob Sie die Abfindungszahlung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart haben oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs im Kündigungsschutzprozess.

Abfindung durch Aufhebungsvertrag

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, in dem eine Abfindungszahlung vereinbart worden ist und Ihr Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, dann haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Sie können von dem Vertrag zurücktreten oder
  2. Ihren Arbeitgeber auf Zahlung der Abfindung verklagen.

Wenn Sie von dem Aufhebungsvertrag zurücktreten, dann wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Ihr Arbeitgeber müsste Sie in diesem Fall wieder beschäftigen und Gehalt zahlen. Der Aufhebungsvertrag gilt durch den Rücktritt als nicht geschlossen. Damit ist allerdings auch die Zahlungspflicht des Arbeitgebers aufgehoben. Das heißt, die Abfindung erhalten Sie durch einen Rücktritt von dem Aufhebungsvertrag nicht. Sie können dann lediglich Ihr weiteres Gehalt einklagen, wenn Ihr Arbeitgeber Sie trotz des Rücktritts nicht weiter beschäftigt und nicht bezahlt.

Abfindung durch gerichtlichen Vergleich

Haben Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs innerhalb eines Kündigungsschutzprozesses auf eine Abfindungszahlung geeinigt und Ihr Arbeitgeber zahlt nicht, dann müssen Sie ihn nicht noch einmal auf Zahlung verklagen. Der gerichtliche Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel. Das bedeutet, dass Sie mit diesem Titel direkt einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder eine Kontopfändung veranlassen können.

Dieser Weg ist wesentlich schneller und kostengünstiger als im Fall eines außergerichtlichen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags. Das ist einer der Gründe, weshalb eine Kündigungsschutzklage einem Aufhebungsvertrag in der Regel vorzuziehen ist.

Höhe der Abfindung hängt vom Verhandlungsgeschick ab

Da es bis auf eine Ausnahme, die praktisch beinahe nie zur Anwendung kommt, keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt, hängt die Zahlung einer Abfindung und deren Höhe maßgeblich von der richtigen Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation, also der Wirksamkeit einer etwaigen Kündigung und einer effektiven und professionellen Verhandlungsführung ab.

Abfindungen werden in aller Regel nicht isoliert verhandelt, sondern sind Teil eines komplexeren Aufhebungsvertrags, einer Abwicklungsvereinbarung oder eines gerichtlichen Vergleichs. Hier können viele Fehler gemacht oder eben vermieden werden. Neben der höchstmöglichen Abfindung sind für den wirtschaftlichen Gesamtwert der Vereinbarung der richtige Beendigungstermin Ihres Arbeitsverhältnisses ebenso entscheidend, wie sachgerechte Regelungen zum Thema Urlaub, Freistellung und Zeugnis. Nichts ist unwirtschaftlicher als ein Vergleich, der keine oder unklare Regelungen zu wichtigen Punkten enthält, über die Sie sich dann erneut vor Gericht streiten müssen.

Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kennt die „Fallen“ und hat alle wichtigen Aspekte im Blick, die in Ihrer individuellen Situation zu berücksichtigen sind. Er übernimmt außerdem die für Sie belastende Verhandlung mit dem Arbeitgeber ab und kann aufgrund seiner Rechtskenntnisse und seiner professionellen Distanz Ihren Standpunkt sicherer und unbefangener vertreten, als Sie selbst das könnten.

Es empfiehlt sich, die Hilfe eines kompetenten Fachanwalts für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen, wenn es darum geht, eine gewünschte Abfindungszahlung zu erzielen.

 

Bitte füllen Sie einfach das Online-Formular aus:

Maximum file size: 10MB

Sie können die Dokumente auch nachreichen: per Post, per E-Mail, per Fax oder persönlich in der Kanzlei.

Angaben zum Arbeitgeber

(Teilzeitkräfte werden z. B. als 1/2 Mitarbeiter gezählt.)

Angaben zu Ihrer Person

Mehr Informationen zum Thema Aufhebungsvertrag finden Sie in meinem Ratgeber Arbeitsrecht in dem Blogbeitrag: „Aufhebungsvertrag – Das sollten Sie wissen!“

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